Grundsätzliche Anforderungen der Deutschen ILCO an die Versorgung mit Stomaartikeln

Für Stomaträger ist eine hautverträgliche, zuverlässig abdichtende Stomaversorgung Grundvoraussetzung dafür, am gesellschaftlichen Leben ungehindert teilnehmen zu können. Es ist deshalb unabdingbar, dass Stomaträgern individuell geeignete Stomaartikel, eine gründliche Anleitung in deren Auswahl und Gebrauch und bei Problemen gut erreichbare Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Versorgung mit Stomaartikeln, die in den Leistungsverträgen der Gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungserbringern (z.B. Sanitätshäu-ser, Home-Care-Unternehmen) berücksichtigt werden müssen.

Stomaartikel
Nach Untersuchungen der Deutschen ILCO kann nur etwa die Hälfte der Stomaträger problemlos – das heißt ohne Beeinträchtigung der Sicherheit ihrer Versorgung – von dem Produkt eines Her-stellers zu dem eines anderen wechseln. Für einen Teil ist dies nur zwischen einzelnen Produk-ten bestimmter Hersteller möglich, etwa 10-20% sind auf ein bestimmtes Produkt angewiesen, damit Hautverträglichkeit, zuverlässige Abdichtung und Tragedauer optimal gewährleistet sind.
Um den individuell notwendigen Bedarf an Stomaartikeln abdecken zu können, muss deshalb der Leistungserbringer die Versorgung mit Produkten verschiedener Hersteller ohne wirtschaftliche Aufzahlung gewährleisten. Dass ein Leistungserbringer die Produktauswahl (wegen höherer Rabatte) auf einen einzelnen oder ganz wenige Hersteller beschränkt, um seine Leistungen kostengünstiger anbieten zu können, ist von der Krankenkasse im Leistungsvertrag auszuschließen.
Eine zeitnahe Lieferung nach Hause oder die Abholung der Produkte muss gegeben sein.
Ein häuslicher Vorrat an Stomaartikeln für etwa 3 Monate sollte als angemessen gelten (abgesehen vom ersten Jahr nach der Stomaanlage). Er verschafft dem Stomaträger die nötige Sicherheit.

Verordnung und Auswahl der Stomaartikel
Grundvoraussetzung für eine optimale Versorgbarkeit des Stomas ist ein technisch einwandfrei angelegtes Stoma. Bei der Versorgung ist weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung,

  • dass der Stomaträger selbst über seine Versorgung und die Auswahl der Stomaartikel ent-scheiden kann. Anderslautende Regelungen verstoßen gegen Patientenrechte.
  • dass der Arzt – nicht der Leistungserbringer – für die Verordnung der aus medizinischer Sicht notwendigen individuellen Stomaartikel sowie für die medizinische Begründung zuständig ist, da sonst die Gefahr besteht, dass aus wirtschaftlichen Gründen die individuell benötigten Hilfsmittel nicht mehr oder nur gegen Aufzahlung für die Versorgung herangezogen werden.

Anleitung und Beratung
Für die Anleitung in der Auswahl und im Gebrauch der Stomaartikel und die Beratung bei Problemen in der Stomaversorgung sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Eine erste Anleitung und Beratung muss in der Klinik erfolgen.
  • Die rasche Überleitung in eine AHB/stationäre Rehabilitation ist sicherzustellen. Dabei ist auf die Überleitung in eine spezialisierte Rehabilitationsklinik zu achten, weil nur dort während der stationären Rehamaßnahme ausreichend Zeit und Fachwissen vorhanden sind, um eine ein-gehendere Anleitung, Beratung und Schulung zur selbständigen Versorgung zu sichern.
  • Die Anleitung und Beratung hat durch eine/n Fachschwester/-pfleger mit Weiterbildung Stoma + Inkontinenz (Weiterbildung in Deutschland in einer der drei anerkannten Weiterbildungsstät-ten in Dornstadt, Herne oder Kassel) zu erfolgen.
  • Die Anleitung muss zum Ziel haben, dass sich der Stomaträger soweit wie möglich selbständig versorgen kann. Es ist ihm außerdem zu vermitteln, wie er eigenständig Komplikationen vermeiden und erkennen kann, mit welchen Maßnahmen sich auftretende Probleme lösen lassen.
  • Die Beratung muss über alle vorhandenen und individuell notwendigen Versorgungsmöglichkeiten informieren.
  • Bei auftretenden Problemen muss eine Beratung wohnort- und zeitnah zur Verfügung stehen. Bei Bedarf ist ein mit der Behandlung von Stomakomplikationen erfahrener Arzt einzuschalten.
  • Eine Umstellung des Stomaträgers auf andere Produkte darf nur erfolgen, wenn dazu eine medizinische Notwendigkeit besteht, z.B. um eine sicherere oder längere Haftung der Versorgung, eine nachweisliche Verringerung von Komplikationen oder eine Verminderung der Verbrauchsmengen – ohne nachteilige Folgen für die Hautschonung und zuverlässige Abdichtung – zu erreichen.
  • Für die persönliche Beratung sind Wohnortnähe der Beratungsstelle und Hausbesuche erforderlich, sofern dem Stomaträger das Aufsuchen des Leistungserbringers nicht möglich ist. Die Beratung muss möglichst umgehend erfolgen.

Zur Beratung gehört auch eine Information des Stomaträgers über die Selbsthilfeorganisation Deutsche ILCO e.V.

13.01.2008

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